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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 316a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer bestraft Angriffe auf Fahrer oder Mitfahrer, die zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübt werden.

Voraussetzungen

  • Angriff: Der Täter verübt einen Angriff auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers.
  • Raubabsicht: Der Angriff dient der Begehung eines Raubes, räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung nach den §§ 249, 250, 252 oder 255.
  • Ausnutzung des Verkehrs: Der Täter nutzt dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus.

Strafmaß

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Verursacht die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Die zugrunde liegenden Raubdelikte sind § 249 StGB und § 255 StGB.

Praxis

Erfasst werden typischerweise Überfälle auf Taxifahrer oder Autofahrer, bei denen die eingeschränkte Abwehrmöglichkeit im fahrenden oder haltenden Fahrzeug ausgenutzt wird. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs müssen die Tat gerade erleichtert haben.

Häufige Fragen zu § 316a StGB

Warum ist die Strafe so hoch?
Der Gesetzgeber sieht Kraftfahrer als besonders schutzlos an, weil sie im Verkehr abgelenkt und in ihrer Abwehr eingeschränkt sind. Deshalb ist die Mindeststrafe fünf Jahre.
Zählt ein Überfall auf einen Taxifahrer?
Das ist ein typischer Anwendungsfall, wenn der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, um den Fahrer zu berauben.
Muss das Fahrzeug gefahren sein?
Nicht zwingend. Erfasst sind auch Angriffe während eines verkehrsbedingten Halts, solange die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden.

Änderungsprotokoll zu § 316a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.