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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 182 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 182 StGB schützt Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren vor sexueller Ausbeutung. Anders als bei Kindern (§ 176 StGB) sind einvernehmliche sexuelle Kontakte mit Jugendlichen grundsätzlich straffrei – § 182 StGB zieht die Grenze dort, wo Zwangslagen, Geld oder fehlende Reife ausgenutzt werden.

Die drei Tatvarianten

  • Ausnutzung einer Zwangslage (Abs. 1): Wer die wirtschaftliche oder persönliche Bedrängnis einer Person unter 18 für sexuelle Handlungen ausnutzt.
  • Sexuelle Handlungen gegen Entgelt (Abs. 2): Bezahlter Sex mit Minderjährigen ist für den Freier immer strafbar.
  • Ausnutzung fehlender sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit (Abs. 3): Täter über 21, Opfer unter 16 – strafbar, wenn die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt wird. Diese Variante wird nur auf Antrag verfolgt, außer die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse.

Strafmaß

Bei Zwangslage oder Entgelt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei Abs. 3 bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist (§ 182 Abs. 6 StGB).

Praxis

Eine bloße Altersdifferenz genügt nie: Eine einvernehmliche Beziehung zwischen einer 15-Jährigen und einem 25-Jährigen ist nicht per se strafbar. Es kommt auf die konkrete Ausnutzung an – etwa wenn erhebliche Reifedefizite, Abhängigkeiten oder Druck im Spiel sind. In Obhutsverhältnissen (Lehrer, Trainer) greift daneben stets § 174 StGB.

Häufige Fragen zu § 182 StGB

Ist eine Beziehung zwischen einem Erwachsenen und einer 15-Jährigen strafbar?
Nicht automatisch. Einvernehmliche sexuelle Kontakte ab 14 sind grundsätzlich straffrei. Strafbar wird es nach § 182 StGB bei Ausnutzung einer Zwangslage, gegen Entgelt oder – bei Tätern über 21 und Opfern unter 16 – bei Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.
Welche Strafe droht nach § 182 StGB?
Bei Ausnutzung einer Zwangslage oder sexuellen Handlungen gegen Entgelt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; in der Über-21/Unter-16-Konstellation des Abs. 3 bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Wird § 182 Abs. 3 StGB automatisch verfolgt?
Nein, diese Variante ist Antragsdelikt: Verfolgt wird grundsätzlich nur auf Strafantrag – meist der Eltern –, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen (§ 182 Abs. 5 StGB).

Änderungsprotokoll zu § 182 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.