Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren ausbeutet

1.
durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
2.
bei der Ausübung der Bettelei oder
3.
bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.

(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2.
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder
4.
der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Tat nach Absatz 1 Nummer 1 Vorschub leistet durch die

1.
Vermittlung einer ausbeuterischen Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2),
2.
Vermietung von Geschäftsräumen oder
3.
Vermietung von Räumen zum Wohnen an die auszubeutende Person.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat bereits nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 233 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 233 StGB stellt die Ausbeutung der Arbeitskraft unter Strafe. Bestraft wird, wer eine Zwangslage, Hilflosigkeit im fremden Land oder das jugendliche Alter eines Menschen ausnutzt, um ihn ausbeuterisch beschäftigen, betteln oder Straftaten begehen zu lassen.

Voraussetzungen

  • Ausgenutzte Schwäche: Der Täter nutzt eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage, die Hilflosigkeit im fremden Land oder ein Alter unter 21 Jahren aus.
  • Ausbeutung: Das Opfer wird durch ausbeuterische Beschäftigung, zur Bettelei oder zur Begehung von Straftaten ausgebeutet.
  • Vorschubleisten: Strafbar ist auch, wer die Ausbeutung durch Vermittlung der Beschäftigung oder Vermietung von Räumen fördert.

Strafmaß

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schweren Fällen (etwa Opfer unter 18 Jahren, schwere Misshandlung, bandenmäßiges Handeln) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Der Versuch ist strafbar. Für minder schwere Fälle und das Vorschubleisten gelten mildere Rahmen. Verwandt ist § 232 StGB.

Praxis

Die Vorschrift richtet sich gegen ausbeuterische Arbeitsverhältnisse, etwa in Betrieben mit erzwungener Arbeit unter menschenunwürdigen Bedingungen. Sie schützt besonders Menschen in Notlagen und ausländische Beschäftigte, die ihre Rechte kaum durchsetzen können.

Häufige Fragen zu § 233 StGB

Was bedeutet Ausbeutung der Arbeitskraft?
Gemeint ist, dass jemand die Notlage oder Schutzlosigkeit eines Menschen ausnutzt, um ihn unter grob nachteiligen Bedingungen arbeiten, betteln oder Straftaten begehen zu lassen. Der Betroffene erhält dabei keine angemessene Gegenleistung.
Macht sich auch strafbar, wer nur Räume vermietet?
Ja, wenn er der Ausbeutung dadurch bewusst Vorschub leistet, etwa durch Vermietung von Geschäfts- oder Wohnräumen an die auszubeutende Person. Hier droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Warum spielt das Alter des Opfers eine Rolle?
Bei Personen unter 21 Jahren genügt bereits das jugendliche Alter, eine besondere Zwangslage muss nicht nachgewiesen werden. Ist das Opfer unter 18 Jahren, liegt ein besonders schwerer Fall mit höherer Strafe vor.

Änderungsprotokoll zu § 233 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.