§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176Absatz 1 oder nach den §§ 176cund 176d

1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11Absatz 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

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