- 1.
-
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
- 2.
-
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
- 3.
-
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.
- 1.
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eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
- 2.
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sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
- 3.
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die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.