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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 232b Zwangsarbeit

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List veranlasst,

1.
eine ausbeuterische Beschäftigung (§ 232 Absatz 1 Satz 2) aufzunehmen oder fortzusetzen,
2.
sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder
3.
die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen.

(4) § 232a Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 232b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 232b StGB stellt die Zwangsarbeit unter Strafe. Erfasst wird, wer eine Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsbedingten Hilflosigkeit oder eine Person unter einundzwanzig Jahren zu ausbeuterischer Beschäftigung, in sklavereiähnliche Verhältnisse oder zur ausbeuterischen Bettelei veranlasst. Geschützt werden die persönliche Freiheit und die Selbstbestimmung über die eigene Arbeitskraft.

Voraussetzungen

  • Tatmittel: Ausnutzung einer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder der auslandsbedingten Hilflosigkeit, oder das Opfer ist unter einundzwanzig Jahre alt.
  • Veranlassen: Der Täter veranlasst das Opfer zur Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit.
  • Ausbeutungsformen: Ausbeuterische Beschäftigung, Sklaverei oder ähnliche Verhältnisse oder ausbeuterische Bettelei.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar. Bei Einsatz von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Praxis

Die Vorschrift steht im Zusammenhang mit dem Menschenhandel nach § 232 StGB und der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 233 StGB. Erfasst werden insbesondere Ausbeutungslagen, in denen Betroffene ihre Zwangslage oder eine Notsituation in einem fremden Land ausgenutzt sehen.

Häufige Fragen zu § 232b StGB

Was ist Zwangsarbeit im Sinne des § 232b StGB?
Erfasst wird das Veranlassen einer Person zu ausbeuterischer Beschäftigung, sklavereiähnlichen Verhältnissen oder ausbeuterischer Bettelei unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit oder bei Personen unter einundzwanzig Jahren.
Wird der Einsatz von Gewalt strenger bestraft?
Ja. Nach § 232b Absatz 3 StGB gilt bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List ein erhöhter Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Ist der Versuch strafbar?
Ja, § 232b Absatz 2 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 232b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.