Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 147 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift erfasst das Inverkehrbringen von Falschgeld in den Fällen, die nicht bereits von der schwereren Geldfälschung nach § 146 StGB erfasst sind.

Voraussetzungen

  • Falsches Geld: Es muss sich um nachgemachtes oder verfälschtes Geld handeln.
  • Als echt in Verkehr bringen: Der Täter gibt das Falschgeld als echt weiter, etwa durch Bezahlen.
  • Abgrenzung zu § 146 StGB: Die Vorschrift gilt nur, soweit der Täter nicht schon nach § 146 StGB strafbar ist, also typischerweise beim Weitergeben zuvor gutgläubig erhaltenen Falschgeldes.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

Praxis

Praktisch bedeutsam ist der Fall, dass jemand einen falschen Geldschein erhält, seine Unechtheit erkennt und ihn dennoch bewusst beim Einkauf weitergibt. Wer Falschgeld unwissentlich weitergibt, macht sich nicht strafbar.

Häufige Fragen zu § 147 StGB

Was passiert, wenn ich einen falschen Geldschein bemerke und trotzdem ausgebe?
Dann kann eine Strafbarkeit nach § 147 StGB vorliegen, weil Sie falsches Geld wissentlich als echt in Verkehr bringen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bin ich strafbar, wenn ich Falschgeld unwissentlich weitergebe?
Nein, wer nicht weiß, dass das Geld falsch ist, handelt ohne Vorsatz und macht sich nicht strafbar. Strafbar ist nur das bewusste Inverkehrbringen als echt.
Was soll ich mit erkanntem Falschgeld tun?
Sie sollten den Schein nicht weitergeben, sondern bei Polizei oder Bank abgeben. So vermeiden Sie eine mögliche Strafbarkeit nach § 147 StGB.

Änderungsprotokoll zu § 147 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.