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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 283a Besonders schwerer Fall des Bankrotts

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 283a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 283a StGB regelt den besonders schweren Fall des Bankrotts. Er erhöht die Strafe für einen Bankrott nach § 283 StGB, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Menschen finanziell gefährdet.

Voraussetzungen

  • Bankrott: Es liegt ein Bankrott nach § 283 Absatz 1 bis 3 StGB vor.
  • Gewinnsucht: Der Täter handelt aus Gewinnsucht, also aus besonders gesteigertem Gewinnstreben, oder
  • Gefährdung vieler: Er bringt wissentlich viele Personen in die Gefahr, ihm anvertraute Vermögenswerte zu verlieren, oder in wirtschaftliche Not.

Strafmaß

Der besonders schwere Fall des Bankrotts wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die genannten Merkmale sind Regelbeispiele, die einen besonders schweren Fall indizieren. Verwandt ist § 283 StGB.

Praxis

Die Vorschrift verschärft die Strafe des Grundtatbestands für besonders verwerfliche Insolvenzstraftaten. Praktisch bedeutsam sind Fälle, in denen Anleger oder Gläubiger in großer Zahl geschädigt werden.

Häufige Fragen zu § 283a StGB

Was ist ein besonders schwerer Fall des Bankrotts?
Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt oder wissentlich viele Menschen in die Gefahr des Verlustes ihrer anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Wie hoch ist die Strafe?
Der besonders schwere Fall wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Grundtatbestand des § 283 StGB sieht einen deutlich milderen Rahmen vor.
Setzt § 283a StGB einen Bankrott voraus?
Ja. Die Vorschrift knüpft an einen Bankrott nach § 283 Absatz 1 bis 3 StGB an und erhöht lediglich die Strafe, wenn erschwerende Umstände hinzukommen.

Änderungsprotokoll zu § 283a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.