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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er

1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 202c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Strafbar ist das Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, insbesondere das Herstellen und Verbreiten von Passwörtern oder Hackerwerkzeugen.

Voraussetzungen

  • Vorbereitung: Der Täter bereitet eine Straftat nach § 202a StGB oder § 202b StGB vor.
  • Tatmittel: Erfasst sind Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten ermöglichen, sowie Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist.
  • Tathandlung: Der Täter stellt diese her, verschafft sie sich oder einem anderen, verkauft, überlässt, verbreitet oder macht sie sonst zugänglich.

Strafmaß

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Über den Verweis auf § 149 Absatz 2 und 3 StGB gelten Regelungen zur tätigen Reue entsprechend.

Praxis

Die Vorschrift betrifft sogenannte Hackertools. Für die praktisch bedeutsame IT-Sicherheitsforschung kommt es darauf an, ob ein Programm nach seinem objektiven Zweck der Begehung solcher Taten dient; legitime Sicherheitswerkzeuge sollen nicht erfasst werden.

Häufige Fragen zu § 202c StGB

Sind Sicherheitswerkzeuge für Pentester strafbar?
Strafbar sind nur Programme, deren Zweck die Begehung einer Tat nach § 202a StGB oder § 202b StGB ist. Werkzeuge, die legitimen Zwecken wie der Sicherheitsprüfung dienen, sollen nach der Vorschrift nicht erfasst sein; entscheidend ist der objektive Zweck.
Ist schon das Weitergeben von Passwörtern strafbar?
Ja, wenn es der Vorbereitung eines Ausspähens oder Abfangens von Daten dient. Erfasst ist das Herstellen, Verschaffen, Verkaufen, Überlassen, Verbreiten oder sonstige Zugänglichmachen solcher Zugangscodes.
Muss die eigentliche Tat schon begangen sein?
Nein. § 202c StGB stellt bereits die Vorbereitung unter Strafe, also einen Zeitpunkt vor dem eigentlichen Ausspähen oder Abfangen der Daten.

Änderungsprotokoll zu § 202c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.