Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- 1.
- Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- 2.
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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