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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 266b Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 248a gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 266b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift bestraft den Missbrauch einer einem selbst überlassenen Scheck- oder Kreditkarte. Wer die Karte im Innenverhältnis missbräuchlich einsetzt und dadurch den Aussteller schädigt, macht sich strafbar. Erfasst ist der berechtigte Karteninhaber, nicht der Kartendieb.

Voraussetzungen

  • Überlassene Karte: Dem Täter wurde eine Scheck- oder Kreditkarte überlassen, die ihm die Möglichkeit gibt, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen.
  • Missbrauch: Der Täter überschreitet im Innenverhältnis die ihm eingeräumten Befugnisse, obwohl die Karte im Außenverhältnis wirksam einsetzbar bleibt.
  • Schädigung: Der Aussteller (das kartenausgebende Institut) erleidet dadurch einen Vermögensschaden.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Absatz 2 gilt § 248a StGB entsprechend: Bei geringwertigen Schäden wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Zum verwandten Untreuetatbestand siehe § 266 StGB.

Praxis

Typisch ist das Überziehen des Kontos durch den berechtigten Karteninhaber ohne Deckung. Der Kartendieb, der eine fremde Karte missbraucht, fällt dagegen nicht unter § 266b StGB, sondern unter andere Vorschriften wie § 263a StGB.

Häufige Fragen zu § 266b StGB

Gilt die Vorschrift auch für gestohlene Karten?
Nein. § 266b StGB erfasst nur den berechtigten Karteninhaber, dem die Karte überlassen wurde. Wer eine fremde, etwa gestohlene Karte einsetzt, macht sich nach anderen Vorschriften strafbar, etwa nach § 263a StGB.
Was bedeutet der Verweis auf § 248a StGB?
Bei geringem Schaden wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Die Strafverfolgungsbehörde kann jedoch bei besonderem öffentlichen Interesse auch ohne Antrag einschreiten.
Reicht das bloße Überziehen des Kontos?
Nur wenn der Karteninhaber dabei seine im Innenverhältnis eingeräumten Befugnisse missbraucht und dem Aussteller dadurch ein Vermögensschaden entsteht. Ein bloßer Dispositionskredit im vereinbarten Rahmen genügt nicht.

Änderungsprotokoll zu § 266b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.