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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 241a Politische Verdächtigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 241a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die politische Verdächtigung bestraft, wer einen anderen durch eine Anzeige oder Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und dabei entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben, Freiheitsentzug oder empfindliche berufliche bzw. wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Geschützt wird der Einzelne vor Denunziation gegenüber rechtsstaatswidrigen Regimen.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung über einen anderen.
  • Gefahr: Konkrete Gefahr politischer Verfolgung im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen.
  • Folgen: Drohender Schaden an Leib oder Leben, Freiheitsberaubung oder empfindliche berufliche/wirtschaftliche Beeinträchtigung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Absatz 1 und 2). Der Versuch ist strafbar (Absatz 3). Wird eine unwahre Behauptung aufgestellt, handelt der Täter in Schädigungsabsicht oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden (Absatz 4).

Praxis

Die Vorschrift zielt auf Denunziationen, die den Betroffenen einer rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgung im Ausland aussetzen können. Sie schützt vor allem Personen mit Bezug zu Staaten ohne rechtsstaatliche Garantien.

Häufige Fragen zu § 241a StGB

Wogegen schützt § 241a StGB?
Gegen Denunziationen, die einen Menschen der Gefahr politischer Verfolgung durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen aussetzen.
Muss die Behauptung falsch sein?
Nicht zwingend für den Grundtatbestand. Wird jedoch eine unwahre Behauptung aufgestellt oder in Schädigungsabsicht gehandelt, ist ein deutlich höherer Strafrahmen möglich.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. § 241a Absatz 3 StGB stellt auch den Versuch unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 241a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.