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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 21 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 21 StGB betrifft die verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat aus einem der Gründe des § 20 StGB erheblich vermindert – aber nicht aufgehoben –, kann die Strafe gemildert werden (§ 49 Abs. 1 StGB). Der Täter wird also verurteilt, aber möglicherweise milder bestraft.

Kann, nicht muss

Die Milderung ist keine Automatik. Gerade bei selbstverschuldeter Trunkenheit versagen Gerichte die Strafrahmenverschiebung regelmäßig: Wer weiß, dass er unter Alkohol aggressiv wird, und trotzdem trinkt, verdient keine Milde. Bei krankheitsbedingten Einschränkungen – etwa einer beginnenden Psychose oder schweren Persönlichkeitsstörung – wird dagegen häufig gemildert.

Praxis

§ 21 StGB ist eines der häufigsten Verteidigungsthemen in Gewaltverfahren; als grobe Orientierung diskutiert die Rechtsprechung erhebliche Verminderung bei Blutalkoholwerten ab etwa 2 Promille. Neben der milderen Strafe kann bei vermindert Schuldfähigen auch die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB angeordnet werden.

Häufige Fragen zu § 21 StGB

Was bringt verminderte Schuldfähigkeit vor Gericht?
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern – aus lebenslanger Freiheitsstrafe werden dann mindestens drei Jahre, Höchststrafen sinken auf drei Viertel. Eine Pflicht zur Milderung besteht aber nicht; bei selbstverschuldeter Trunkenheit wird sie oft versagt.
Ab wie viel Promille gilt man als vermindert schuldfähig?
Feste Grenzen gibt es nicht. Als Faustregel prüfen Gerichte erhebliche Verminderung ab etwa 2 Promille und Schuldunfähigkeit ab etwa 3 Promille – entscheidend sind aber immer die konkreten Ausfallerscheinungen und die Gesamtumstände, festgestellt mit Sachverständigen.
Schützt § 21 StGB vor der Unterbringung?
Nein, im Gegenteil: Bei vermindert Schuldfähigen kann neben der (gemilderten) Strafe die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet werden, wenn weitere erhebliche Taten drohen.

Änderungsprotokoll zu § 21 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.