Kurz erklärt: Der Haus- und Familiendiebstahl ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Verfahrensregel. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt, oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Ohne Strafantrag bleibt die Tat also grundsätzlich unverfolgt.
Voraussetzungen
- Grunddelikt: Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB).
- Näheverhältnis: Verletzter ist Angehöriger, Vormund oder Betreuer, oder lebt mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft.
- Folge: Verfolgung nur auf Antrag (relatives Antragsdelikt).
Strafmaß
§ 247 StGB enthält keinen eigenen Strafrahmen. Es gelten die Strafen des jeweils verwirklichten Diebstahls oder der Unterschlagung. Die Vorschrift bewirkt lediglich, dass die Tat nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgt wird.
Praxis
Die Regel schützt den familiären und häuslichen Frieden: Der Staat soll nicht ungefragt in enge persönliche Beziehungen eingreifen. Ohne Strafantrag des Verletzten unterbleibt die Strafverfolgung wegen des Diebstahls oder der Unterschlagung.