Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 247 Haus- und Familiendiebstahl

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 247 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Haus- und Familiendiebstahl ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Verfahrensregel. Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt, oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Ohne Strafantrag bleibt die Tat also grundsätzlich unverfolgt.

Voraussetzungen

  • Grunddelikt: Diebstahl (§ 242 StGB) oder Unterschlagung (§ 246 StGB).
  • Näheverhältnis: Verletzter ist Angehöriger, Vormund oder Betreuer, oder lebt mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft.
  • Folge: Verfolgung nur auf Antrag (relatives Antragsdelikt).

Strafmaß

§ 247 StGB enthält keinen eigenen Strafrahmen. Es gelten die Strafen des jeweils verwirklichten Diebstahls oder der Unterschlagung. Die Vorschrift bewirkt lediglich, dass die Tat nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgt wird.

Praxis

Die Regel schützt den familiären und häuslichen Frieden: Der Staat soll nicht ungefragt in enge persönliche Beziehungen eingreifen. Ohne Strafantrag des Verletzten unterbleibt die Strafverfolgung wegen des Diebstahls oder der Unterschlagung.

Häufige Fragen zu § 247 StGB

Ist der Diebstahl unter Angehörigen straflos?
Nein, straflos ist er nicht. Er wird aber nur verfolgt, wenn der verletzte Angehörige einen Strafantrag stellt.
Für welche Delikte gilt die Regel?
Für Diebstahl und Unterschlagung, wenn der Verletzte Angehöriger, Vormund oder Betreuer ist oder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Enthält § 247 StGB eine eigene Strafe?
Nein. Die Vorschrift regelt nur das Antragserfordernis. Bestraft wird die Tat nach den Vorschriften über Diebstahl oder Unterschlagung.

Änderungsprotokoll zu § 247 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.