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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 225 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 225 StGB schützt Schutzbefohlene vor Misshandlung durch die Menschen, die für sie verantwortlich sind: Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person quält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung ihrer Fürsorgepflicht an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft – vorausgesetzt, das Opfer ist seiner Fürsorge oder Obhut unterstellt.

Tathandlungen

Quälen ist das Verursachen länger dauernder oder wiederholter Schmerzen und Leiden – auch seelischer; rohes Misshandeln zeugt von gefühlloser, fremdes Leid missachtender Gesinnung; die böswillige Vernachlässigung erfasst das Verhungern- und Verwahrlosenlassen. Täter sind Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Betreuer, Heim- und Pflegepersonal.

Strafmaß

Sechs Monate bis zehn Jahre; bei Gefahr des Todes, schwerer Gesundheitsschädigung oder erheblicher Entwicklungsschädigung nicht unter einem Jahr (§ 225 Abs. 3 StGB). Daneben stehen regelmäßig gefährliche und schwere Körperverletzung. Familiengerichtlich drohen Sorgerechtsentzug und Kontaktverbote; Fachkräfte trifft bei Verdachtsmomenten das Kinderschutz-Instrumentarium des § 4 KKG.

Häufige Fragen zu § 225 StGB

Welche Strafe droht bei Kindesmisshandlung?
Die Misshandlung von Schutzbefohlenen wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 225 StGB); bei Todesgefahr oder schweren Schäden mindestens ein Jahr. Daneben greifen die allgemeinen Körperverletzungsdelikte und familiengerichtliche Maßnahmen bis zum Sorgerechtsentzug.
Ist auch seelische Misshandlung strafbar?
Ja. Quälen im Sinne des § 225 StGB umfasst auch das Zufügen seelischer Leiden – etwa durch anhaltendes Einsperren, Demütigen oder Terrorisieren. Ebenso strafbar ist die böswillige Vernachlässigung, etwa das Verwahrlosenlassen trotz Fürsorgepflicht.
Wer kann Täter einer Misshandlung Schutzbefohlener sein?
Nur Personen mit Fürsorge- oder Obhutsverhältnis: Eltern, Stief- und Pflegeeltern, Babysitter, Erzieher, Heim- und Pflegepersonal – auch gegenüber wehrlosen Erwachsenen, etwa Pflegebedürftigen. Außenstehende machen sich nach den allgemeinen Körperverletzungsdelikten strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 225 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.