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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 253 Erpressung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 253 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Erpressung begeht, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dessen Vermögen beschädigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) – die Nötigung mit Vermögensbezug: „Zahl, sonst …".

Voraussetzungen

Wie bei der Nötigung müssen Mittel und Zweck verwerflich sein. Das Übel kann vielfältig sein: Gewaltandrohung, Veröffentlichung kompromittierender Fotos (Sextortion), Anzeige bei Behörden, Rufschädigung. Wer eine berechtigte Forderung mit angemessenen Mitteln durchsetzt, erpresst nicht – wer sie mit unzulässigen Drohungen eintreibt, unter Umständen schon.

Strafmaß und Steigerungen

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; in besonders schweren Fällen – gewerbsmäßig oder als Bande – nicht unter einem Jahr. Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) wird gleich einem Räuber bestraft und ist praktisch der häufigere Fall – von der „Abziehe" auf dem Schulhof bis zum Banküberfall mit Herausgabeverlangen. Bei Online-Erpressungen (Ransomware, Sextortion) gilt: Beweise sichern, nicht zahlen, Anzeige erstatten.

Häufige Fragen zu § 253 StGB

Welche Strafe droht bei Erpressung?
Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 253 StGB), in besonders schweren Fällen – etwa gewerbsmäßig – nicht unter einem Jahr. Die räuberische Erpressung mit Gewalt oder Leib-und-Leben-Drohung (§ 255 StGB) wird wie Raub bestraft: mindestens ein Jahr.
Was sollte ich bei Erpressung mit intimen Fotos (Sextortion) tun?
Nicht zahlen – Zahlungen führen fast immer zu Nachforderungen. Kommunikation und Zahlungsaufforderungen sichern (Screenshots), Kontakt abbrechen, Anzeige erstatten. Die Drohung, intime Aufnahmen zu veröffentlichen, erfüllt § 253 StGB; die Verbreitung selbst wäre zusätzlich nach § 201a StGB strafbar.
Ist es Erpressung, mit einer Anzeige zu drohen, wenn jemand nicht zahlt?
Bei einer berechtigten Forderung mit innerem Zusammenhang zur angedrohten Anzeige regelmäßig nicht – es fehlt die Verwerflichkeit. Erpressung liegt nahe, wenn Forderung und Drohung nichts miteinander zu tun haben oder überhöhte Beträge „für das Schweigen" verlangt werden.

Änderungsprotokoll zu § 253 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.