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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 264a Kapitalanlagebetrug

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 264a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift schützt Anleger vor falschen Informationen beim Vertrieb von Kapitalanlagen. Wer in Prospekten oder Übersichten gegenüber einem größeren Personenkreis wichtige Umstände beschönigt oder verschweigt, macht sich strafbar – auch ohne dass ein konkreter Anleger geschädigt wird.

Voraussetzungen

  • Bezugsgegenstand: Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Unternehmensanteilen bzw. Angebot zur Erhöhung der Einlage (Absatz 1).
  • Medium: Die Angaben erfolgen in Prospekten, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand.
  • Tathandlung: Unrichtige vorteilhafte Angaben machen oder nachteilige Tatsachen verschweigen, jeweils zu für die Anlageentscheidung erheblichen Umständen.
  • Adressat: Ein größerer Kreis von Personen, nicht nur ein Einzelner.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Absatz 2 erstreckt die Strafbarkeit auf Anteile an fremdverwaltetem Vermögen. Nach Absatz 3 bleibt straflos, wer freiwillig verhindert, dass die durch den Erwerb bedingte Leistung erbracht wird (tätige Reue). Zum allgemeinen Betrug siehe § 263 StGB.

Praxis

Die Norm greift bei geschönten Emissionsprospekten und im grauen Kapitalmarkt. Sie ist als Gefährdungsdelikt ausgestaltet, sodass die Strafverfolgung nicht den Nachweis eines konkreten Anlegerschadens voraussetzt.

Häufige Fragen zu § 264a StGB

Muss ein Anleger tatsächlich Geld verloren haben?
Nein. § 264a StGB ist ein Gefährdungsdelikt. Strafbar ist bereits die unrichtige oder unvollständige Prospektangabe gegenüber einem größeren Personenkreis, unabhängig von einem konkreten Schaden.
Was bedeutet 'größerer Kreis von Personen'?
Gemeint ist eine unbestimmte Vielzahl potenzieller Anleger, nicht ein einzelnes individuelles Vertragsgespräch. Die Zahl muss nicht exakt feststehen, entscheidend ist der öffentliche, streuende Charakter.
Gibt es eine Möglichkeit, straffrei zu bleiben?
Ja. Nach Absatz 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass die aufgrund des Erwerbs oder der Erhöhung geschuldete Leistung erbracht wird, oder sich ernsthaft darum bemüht.

Änderungsprotokoll zu § 264a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.