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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 331 Vorteilsannahme

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 331 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 331 StGB eröffnet das Amtsträger-Korruptionsstrafrecht: Vorteilsannahme begeht ein Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt – ohne dass eine konkrete pflichtwidrige Gegenleistung vereinbart sein muss. Schon das „Anfüttern" und die Klimapflege sind strafbar.

Das System der §§ 331–334 StGB

  • Vorteilsannahme (§ 331): Vorteil für die Dienstausübung allgemein – bis 3 Jahre oder Geldstrafe; für Richter gilt Verschärftes.
  • Bestechlichkeit (§ 332): Vorteil für eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung – 6 Monate bis 5 Jahre.
  • Vorteilsgewährung (§ 333) und Bestechung (§ 334): die Geberseite, spiegelbildlich bestraft.

Praxis

Amtsträger sind Beamte, Richter, aber auch Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beschäftigte beliehener Unternehmen. Die Genehmigung durch die Behörde kann die Vorteilsannahme straflos stellen (§ 331 Abs. 3 StGB) – daher die strengen internen Regeln zu Geschenken (häufig Bagatellgrenzen um 25 Euro und Anzeigepflichten). In besonders schweren Fällen (§ 335 StGB: großes Ausmaß, Gewerbsmäßigkeit, Bande) drohen bis zu zehn Jahre. Für Mandatsträger gilt der eigene Tatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB).

Häufige Fragen zu § 331 StGB

Dürfen Beamte Geschenke annehmen?
Grundsätzlich nein – schon die Annahme von Vorteilen „für die Dienstausübung" ist strafbar (§ 331 StGB, bis drei Jahre), ohne dass eine Gegenleistung vereinbart sein muss. Zulässig sind nur genehmigte oder dienstrechtlich freigegebene Bagatellen; die Verwaltungspraxis zieht Grenzen häufig um 25 Euro mit Anzeigepflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?
Bei der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) genügt der Vorteil für die Dienstausübung allgemein. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) setzt die Unrechtsvereinbarung über eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung voraus – und wird mit sechs Monaten bis fünf Jahren, in schweren Fällen bis zehn Jahren, deutlich härter bestraft.
Macht sich auch strafbar, wer einem Beamten etwas schenkt?
Ja – die Geberseite ist spiegelbildlich strafbar: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und Bestechung (§ 334 StGB). Auch gut gemeinte „Dankeschöns" an Sachbearbeiter können den Tatbestand erfüllen; sozialadäquate Kleinigkeiten und genehmigte Zuwendungen bleiben straflos.

Änderungsprotokoll zu § 331 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.