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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 46 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 46 StGB ist die zentrale Norm der Strafzumessung: Grundlage der Strafe ist die Schuld des Täters; zu berücksichtigen sind auch die Wirkungen, die von der Strafe für sein künftiges Leben zu erwarten sind. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens legt das Gericht danach die konkrete Strafe fest.

Was das Gericht abwägt

  • Beweggründe und Ziele, die Gesinnung und der aufgewendete Wille,
  • Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben (Vorstrafen!) sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
  • das Nachtatverhalten – besonders Schadenswiedergutmachung und der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB, der sogar Strafmilderung oder Absehen von Strafe ermöglicht).

Seit 2015 sind ausdrücklich auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische und sonstige menschenverachtende Beweggründe strafschärfend zu berücksichtigen.

Praxis

Ein Geständnis wirkt regelmäßig deutlich strafmildernd – nicht als „Belohnung", sondern weil es Verantwortungsübernahme zeigt und dem Opfer die Aussage erspart. Umstände, die schon Tatbestandsmerkmal sind, dürfen nicht doppelt verwertet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Häufige Fragen zu § 46 StGB

Wie legt das Gericht die konkrete Strafe fest?
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach der Schuld des Täters (§ 46 StGB): abgewogen werden u. a. Motive, Tatausführung, Folgen, Vorstrafen und Nachtatverhalten. Geständnis und Schadenswiedergutmachung wirken mildernd, einschlägige Vorstrafen und menschenverachtende Motive schärfend.
Wie viel bringt ein Geständnis?
Es ist einer der stärksten Milderungsgründe – feste Rabatte gibt es aber nicht. Je früher und umfassender das Geständnis, desto mehr Gewicht hat es; ein taktisches Teilgeständnis erst nach erdrückender Beweislage zählt weniger.
Was ist der Täter-Opfer-Ausgleich?
Wer den Ausgleich mit dem Verletzten ernsthaft anstrebt und den Schaden ganz oder überwiegend wiedergutmacht, kann nach § 46a StGB eine Strafmilderung erhalten; bei Strafen bis zu einem Jahr kann das Gericht sogar ganz von Strafe absehen.

Änderungsprotokoll zu § 46 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.