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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 263a Computerbetrug

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 263a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der Computerbetrug überträgt den Betrugsgedanken auf Maschinen: Wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Programmgestaltung, Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, unbefugte Datenverwendung oder sonstige unbefugte Einwirkung beeinflusst und dadurch fremdes Vermögen schädigt, wird wie ein Betrüger bestraft (§ 263a StGB) – denn einen Computer kann man nicht „täuschen", ein Irrtum fehlt.

Hauptanwendungsfälle

Die unbefugte Datenverwendung dominiert: Abheben mit gestohlener EC-Karte und ausgespähter PIN, Online-Banking mit Phishing-Daten, Bestellungen mit fremden Kreditkartendaten, Missbrauch fremder Payment-Accounts. Daneben Manipulationen von Systemen – vom Leerspielen manipulierter Automaten bis zur Eingabe fingierter Überweisungsdaten durch Innentäter.

Strafmaß

Wie beim Betrug: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; besonders schwere Fälle – gewerbsmäßig, Bande, großes Ausmaß – sechs Monate bis zehn Jahre. Bereits die Vorbereitung durch Herstellen oder Verschaffen entsprechender Programme ist strafbar (§ 263a Abs. 3 StGB). Beim Einsatz gestohlener Karten treten regelmäßig weitere Delikte hinzu (Diebstahl, Datenhehlerei, Urkundendelikte).

Häufige Fragen zu § 263a StGB

Ist Geldabheben mit einer fremden EC-Karte Betrug?
Es ist Computerbetrug (§ 263a StGB) – der Automat kann nicht getäuscht werden, daher greift nicht § 263 StGB, sondern die unbefugte Datenverwendung: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in schweren Fällen mehr. Hinzu kommen meist Diebstahl oder Hehlerei bezüglich der Karte.
Welche Strafe droht beim Einkaufen mit fremden Kreditkartendaten?
Computerbetrug mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; gewerbsmäßiges Vorgehen – etwa systematisches Bestellen mit gephishten Daten – wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Was gilt für Phishing?
Das Abgreifen der Daten kann Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) sein; die Verwendung beim Online-Banking ist Computerbetrug (§ 263a StGB). Wer sein Konto für die Weiterleitung der Beute hergibt, macht sich der Geldwäsche strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 263a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.