Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 69 Entziehung der Fahrerlaubnis

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 69 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 69 StGB regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht: Wer wegen einer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat verurteilt wird und sich dadurch als ungeeignet erweist, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Anders als das Fahrverbot (§ 44 StGB, maximal 6 Monate „Denkzettel") erlischt die Fahrerlaubnis vollständig – sie muss danach neu beantragt werden.

Regelfälle

Bei bestimmten Katalogtaten ist die Ungeeignetheit indiziert (§ 69 Abs. 2 StGB): Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit bedeutendem Schaden (§ 142 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB). Hier wird die Entziehung praktisch immer angeordnet.

Sperrfrist und Neuerteilung

Zugleich bestimmt das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren (§ 69a StGB), vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Danach entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde über die Neuerteilung – bei Alkoholfahrten ab 1,6 Promille oder Wiederholungstaten regelmäßig erst nach bestandener MPU. Verkürzung der Sperre ist bei nachgewiesener Nachschulung möglich.

Häufige Fragen zu § 69 StGB

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) ist ein Denkzettel von 1 bis 6 Monaten – danach gibt es den Führerschein zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis komplett: Nach Ablauf der Sperrfrist (6 Monate bis 5 Jahre) muss sie neu beantragt werden, oft erst nach MPU.
Bei welchen Delikten wird der Führerschein entzogen?
Regelmäßig bei den Katalogtaten des § 69 Abs. 2 StGB: Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB), Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB), Unfallflucht mit bedeutendem Fremdschaden (§ 142 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB). Daneben bei anderen Taten, wenn sich daraus die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt.
Wann brauche ich nach der Entziehung eine MPU?
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die medizinisch-psychologische Untersuchung insbesondere an bei Fahrten ab 1,6 Promille, bei wiederholten Alkohol- oder Drogenverstößen und bei Anhaltspunkten für Alkoholmissbrauch. Ohne positives Gutachten gibt es dann keine neue Fahrerlaubnis.

Änderungsprotokoll zu § 69 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.