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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn

1.
jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird,
2.
die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und
3.
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn

1.
jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird,
2.
die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und
3.
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen.

(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 66a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, die Sicherungsverwahrung im Urteil zunächst nur vorzubehalten und erst später endgültig zu entscheiden, wenn die Gefährlichkeit des Täters noch nicht sicher feststeht.

Voraussetzungen

  • Anlasstat: Verurteilung wegen einer der in § 66 StGB genannten schweren Straftaten, insbesondere Verbrechen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung.
  • Wahrscheinliche Gefährlichkeit: Die Gefährlichkeit ist noch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich.
  • Vorbehalt im Urteil: Das Gericht behält sich die Anordnung ausdrücklich vor, statt sie sofort zu treffen.

Bedeutung

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel, die nach Verbüßung der eigentlichen Strafe der Sicherung besonders gefährlicher Täter dient. Der Vorbehalt gibt dem Gericht die Möglichkeit, die endgültige Entscheidung bis zum Ende der Haftstrafe aufzuschieben und dann auf Grundlage der Entwicklung des Verurteilten zu treffen.

Praxis

Über die vorbehaltene Anordnung entscheidet das Gericht spätestens bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Angeordnet wird die Sicherungsverwahrung nur, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass von dem Verurteilten erhebliche Straftaten mit schweren Schäden für die Opfer zu erwarten sind. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung.

Häufige Fragen zu § 66a StGB

Was bedeutet der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung?
Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung im Urteil noch nicht endgültig an, sondern behält sich die Entscheidung vor. Es entscheidet erst später, spätestens bis zum Ende der Haftstrafe.
Ist die Sicherungsverwahrung eine zusätzliche Strafe?
Nein. Sie ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, die dem Schutz der Allgemeinheit dient und erst nach Verbüßung der Freiheitsstrafe beginnt.
Bis wann kann das Gericht über den Vorbehalt entscheiden?
Grundsätzlich nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Danach kann die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nicht mehr im Erstverfahren angeordnet werden.

Änderungsprotokoll zu § 66a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.