![§ 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist](https://stgb.de/wp-content/uploads/stgb-paragraph-68d.png)
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.