Strafgesetzbuch · Besonderer Teil
§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
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