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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.

(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder

1.
einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
2.
eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
3.
der Bundesversammlung,
4.
des Europäischen Parlaments,
5.
einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
6.
eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.

(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar

1.
ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
2.
eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.

(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 108e StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Abgeordnete dürfen sich ihre Stimme oder ihr Verhalten im Mandat nicht kaufen lassen; ebenso ist das Anbieten solcher Vorteile strafbar. Geschützt wird die Integrität parlamentarischer Entscheidungen.

Voraussetzungen

  • Mandatsträger: Betroffen ist ein Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder (gleichgestellt sind unter anderem Kommunalvertretungen und das Europäische Parlament).
  • Ungerechtfertigter Vorteil: Ein Vorteil wird als Gegenleistung gefordert, versprochen, angenommen, angeboten oder gewährt.
  • Gegenleistung: Er ist verknüpft mit einer Handlung oder Unterlassung im Auftrag oder auf Weisung bei der Mandatsausübung.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Wählbarkeit und das Wahlrecht aberkennen.

Praxis

Nicht jeder Vorteil ist strafbar. Zulässige Parteispenden und die übliche Ausübung eines politischen Mandats stellen keinen ungerechtfertigten Vorteil dar. Strafbar ist der konkrete Kauf einer bestimmten Handlung im Auftrag oder auf Weisung.

Häufige Fragen zu § 108e StGB

Sind Parteispenden strafbar?
Nein. Nach dem Parteiengesetz zulässige Spenden stellen ausdrücklich keinen ungerechtfertigten Vorteil dar und sind nicht erfasst.
Gilt die Vorschrift auch für Kommunal- und Europaabgeordnete?
Ja. Mitgliedern von Bundestag und Landtagen sind unter anderem Kommunalvertretungen, die Bundesversammlung und das Europäische Parlament gleichgestellt.
Kann ein Abgeordneter sein Mandat verlieren?
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Wählbarkeit und das aktive Wahlrecht aberkennen.

Änderungsprotokoll zu § 108e StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.