- 1.
-
solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
-
solange dem Verurteilten
- a)
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Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b)
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Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c)
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Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung
bewilligt ist, - 3.
-
solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
§ 79a Ruhen
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.