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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 279 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 279 StGB bestraft den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Erfasst wird, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein Gesundheitszeugnis der in § 277 StGB und § 278 StGB bezeichneten Art gebraucht.

Voraussetzungen

  • Fehlerhaftes Zeugnis: Es liegt ein unbefugt ausgestelltes oder inhaltlich unrichtiges Gesundheitszeugnis im Sinne der §§ 277, 278 StGB vor.
  • Gebrauchmachen: Der Täter verwendet dieses Zeugnis, legt es also einer anderen Person oder Stelle vor.
  • Täuschungsabsicht: Er handelt zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern keine strengere Vorschrift dieses Abschnitts greift. Verwandt sind § 277 StGB und § 278 StGB, die das Ausstellen solcher Zeugnisse betreffen.

Praxis

Während §§ 277, 278 StGB das Ausstellen erfassen, richtet sich § 279 StGB gegen den Nutzer. Praktisch bedeutsam ist das Vorlegen gefälschter Impf- oder Testzertifikate, etwa gegenüber Behörden oder Arbeitgebern.

Häufige Fragen zu § 279 StGB

Wen betrifft § 279 StGB?
Die Vorschrift betrifft nicht den Aussteller, sondern denjenigen, der ein unbefugt oder unrichtig ausgestelltes Gesundheitszeugnis verwendet, um damit im Rechtsverkehr zu täuschen.
Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfnachweises strafbar?
Ja. Wer ein solches Gesundheitszeugnis der in §§ 277, 278 StGB bezeichneten Art zur Täuschung vorlegt, macht sich nach § 279 StGB strafbar.
Wie hoch ist die Strafe?
Der Gebrauch wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern nicht eine strengere Vorschrift desselben Abschnitts eingreift.

Änderungsprotokoll zu § 279 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.