Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 283d Schuldnerbegünstigung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder
2.
nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen
Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht handelt oder
2.
wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 283d StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 283d StGB bestraft die Schuldnerbegünstigung. Erfasst wird, wer in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung eines anderen dessen Vermögensbestandteile mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseiteschafft, verheimlicht oder zerstört.

Voraussetzungen

  • Krise des Schuldners: Der Täter handelt in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung bzw. im Insolvenzverfahren eines anderen.
  • Zugriff auf fremdes Vermögen: Er schafft insolvenzrelevante Vermögensbestandteile beiseite, verheimlicht sie oder zerstört, beschädigt oder macht sie unbrauchbar.
  • Für den Schuldner: Dies geschieht mit Einwilligung oder zugunsten des Schuldners.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (Gewinnsucht oder Gefährdung vieler) beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre. Strafbar ist die Tat nur, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde. Verwandt ist § 283 StGB.

Praxis

Während § 283 StGB den Schuldner selbst betrifft, richtet sich § 283d StGB gegen Dritte, die dem Schuldner helfen, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, etwa durch Übernahme oder Verstecken von Gegenständen.

Häufige Fragen zu § 283d StGB

Wen betrifft die Schuldnerbegünstigung?
Sie betrifft nicht den Schuldner selbst, sondern Dritte, die ihm helfen, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, indem sie diese beiseiteschaffen, verheimlichen oder zerstören.
Ab wann ist die Tat strafbar?
Die Strafbarkeit setzt voraus, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden ist.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. § 283d StGB stellt ausdrücklich auch den Versuch der Schuldnerbegünstigung unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 283d StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.