- 1.
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bei der Ausübung der Prostitution,
- 2.
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durch eine Beschäftigung nach § 232Absatz 1 Satz 2,
- 3.
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bei der Ausübung der Bettelei oder
- 4.
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bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
§ 233a Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Hinweis:
Die hier veröffentlichte Fassung des Strafgesetzbuch (StGB) wurde zuletzt am 04. Februar 2024 vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) abgerufen. Veröffentlichungen auf dieser Website erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.