Kurz erklärt: § 153 StGB bestraft die falsche uneidliche Aussage: Wer als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle falsch aussagt, macht sich strafbar – auch ohne Eid. Geschützt wird die Rechtspflege, die auf wahrheitsgemäße Aussagen angewiesen ist.
Voraussetzungen
Täter können nur Zeugen und Sachverständige sein – nicht der Beschuldigte selbst, der straflos lügen darf, und nicht die Partei im Zivilprozess (außer bei förmlicher Parteivernehmung). Falsch ist die Aussage, wenn sie mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt; erfasst wird auch das Verschweigen wesentlicher Umstände. Die Aussage muss vor Gericht oder einer eidlich vernehmungsbefugten Stelle erfolgen – die Lüge gegenüber der Polizei fällt nicht unter § 153 StGB (kann aber Strafvereitelung oder falsche Verdächtigung sein).
Strafmaß
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – eine Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor, sie ist nur über minder schwere Umstände via Strafrahmenverschiebung erreichbar (§ 157 StGB: Aussagenotstand bei Gefahr eigener Verfolgung oder der von Angehörigen). Wer seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt, kann milder bestraft oder straflos gestellt werden (§ 158 StGB).