Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 258a Strafvereitelung im Amt

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 258a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Strafvereitelung im Amt ist die verschärfte Form der Strafvereitelung (§ 258 StGB) für Amtsträger. Bestraft wird, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung am Strafverfahren oder an der Vollstreckung berufen ist, die Bestrafung oder die Vollstreckung gegen einen anderen ganz oder teilweise vereitelt. Betroffen sind etwa Staatsanwälte, Richter oder Vollzugsbeamte.

Voraussetzungen

  • Grundtat: Strafvereitelung nach § 258 Abs. 1 oder 2 StGB (Vereiteln der Bestrafung oder der Vollstreckung).
  • Tätereigenschaft: Amtsträger, der zur Mitwirkung am Verfahren oder an der Vollstreckung berufen ist.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Das Angehörigenprivileg und die Selbstbegünstigungsregel des § 258 Abs. 3 und 6 StGB gelten hier nicht (Absatz 3).

Praxis

Erfasst werden etwa Polizeibeamte oder Staatsanwälte, die eine Strafverfolgung pflichtwidrig unterdrücken. Wegen der besonderen Amtspflichten sind die Milderungen des § 258 StGB ausgeschlossen.

Häufige Fragen zu § 258a StGB

Wer kann Täter der Strafvereitelung im Amt sein?
Nur Amtsträger, die zur Mitwirkung am Strafverfahren oder an der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen sind, etwa Staatsanwälte, Richter oder Vollzugsbeamte.
Gilt das Angehörigenprivileg auch hier?
Nein. Nach Absatz 3 sind die Milderungs- und Ausnahmeregelungen des § 258 Abs. 3 und 6 StGB, einschließlich des Angehörigenprivilegs, nicht anwendbar.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. § 258a Absatz 2 StGB stellt auch den Versuch der Strafvereitelung im Amt unter Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 258a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.