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Strafverfahren

Strafbefehl erhalten — Einspruch ja oder nein?

Von der Redaktion stgb.de Veröffentlicht am 18.07.2026 6 Min. Lesezeit

Hände öffnen einen Briefumschlag mit amtlichem Schreiben – Strafbefehl erhalten

Strafbefehl im Briefkasten? Zwei Wochen Frist, dann ist er rechtskräftig. Wann sich ein Einspruch lohnt, wann er riskant ist – und der oft übersehene Mittelweg.

Die kurze Antwort: Ein Strafbefehl ist eine Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung. Ab Zustellung läuft eine Frist von zwei Wochen für den Einspruch – danach ist der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil. Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt vom Einzelfall ab: Er kann die Strafe beseitigen oder senken, nach einer Verhandlung aber auch zu einem härteren Ergebnis führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) ergeht schriftlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft – ohne Hauptverhandlung, oft ohne dass der Beschuldigte je angehört wurde.
  • Einspruchsfrist: zwei Wochen ab Zustellung. Ohne Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
  • Ab 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft im Sinne des Führungszeugnisses – knapp darunter liegende Strafbefehle sind deshalb häufig.
  • Der Einspruch kann auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden – dann wird nur über das Einkommen verhandelt, nicht über die Schuldfrage.

Was ein Strafbefehl ist – und warum er so häufig vorkommt

Der Strafbefehl ist das Massenverfahren der Strafjustiz: Bei Vergehen, die die Staatsanwaltschaft für klar erweisbar hält – etwa Trunkenheitsfahrten, Ladendiebstahl, Betrug im kleineren Umfang oder Schwarzfahren –, beantragt sie beim Amtsgericht einen Strafbefehl statt einer Anklage. Der Richter prüft den Antrag nach Aktenlage und erlässt den Strafbefehl, wenn er keine Bedenken hat. Eine Verhandlung findet nicht statt; der Beschuldigte erfährt von der „Verurteilung" oft erst durch den gelben Umschlag.

Festgesetzt werden können vor allem Geldstrafen, Fahrverbote, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist – und mit Verteidiger sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung.

Die Zwei-Wochen-Frist: ab wann sie läuft

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht eingehen (§ 410 StPO). Maßgeblich ist das Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag – nicht der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich öffnen. Wer die Frist unverschuldet versäumt, etwa wegen Urlaubs, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen; das gelingt aber nur in engen Grenzen.

Einspruch: ja oder nein?

Gute Gründe für den Einspruch

  • Der Vorwurf trifft nicht zu oder ist nur teilweise richtig.
  • Die Tagessatzhöhe ist zu hoch angesetzt – die Staatsanwaltschaft schätzt das Einkommen häufig, weil sie es nicht kennt.
  • Die Zahl der Tagessätze liegt bei 90 oder mehr: Dann droht der Eintrag ins Führungszeugnis, und schon eine Reduzierung unter 90 kann beruflich entscheidend sein.
  • Nebenfolgen wie die Entziehung der Fahrerlaubnis treffen Sie unverhältnismäßig hart.

Wann Vorsicht geboten ist

Nach einem unbeschränkten Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung – und das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden. Es kann auch eine höhere Strafe verhängen, wenn sich in der Verhandlung ein schwererer Vorwurf bestätigt. Wer den Vorwurf einräumt und mit der Strafhöhe leben kann, fährt mit dem Strafbefehl unter Umständen besser als mit einer öffentlichen Verhandlung.

Der oft übersehene Mittelweg: Beschränkung auf die Tagessatzhöhe

Der Einspruch kann auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Dann bleibt der Schuldspruch bestehen, verhandelt – meist sogar nur schriftlich entschieden – wird allein über Ihr Nettoeinkommen. Das ist der richtige Weg, wenn die Tat unstreitig ist, die Staatsanwaltschaft Ihr Einkommen aber zu hoch geschätzt hat.

Rechtsfolgen: Was der Strafbefehl bedeutet

Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung: Er wird ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erste Verurteilung erst ab 90 Tagessätzen (oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe) – deshalb ist die Schwelle von 90 Tagessätzen für Arbeitnehmer, Beamte und alle mit berufsrechtlichen Pflichten so bedeutsam. Die Geldstrafe berechnet sich aus Tagessätzen: Die Anzahl spiegelt die Schuld, die Höhe eines Tagessatzes ein Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens.

Praktische Schritte nach Erhalt

  • Zustellungsdatum notieren und die Zwei-Wochen-Frist im Kalender markieren.
  • Vorwurf, Beweismittel und Tagessatzberechnung im Strafbefehl genau lesen.
  • Bei Zweifeln umgehend Akteneinsicht über einen Verteidiger beantragen – sie ist nur über einen Anwalt möglich und die Grundlage jeder seriösen Einschätzung.
  • Einspruch notfalls fristwahrend selbst einlegen (ein formloser Satz genügt) – zurücknehmen können Sie ihn bis zum Urteil jederzeit.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch gegen den Strafbefehl?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO) – maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Zustellungsumschlag. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll beim Amtsgericht eingehen. Nach Fristablauf ist der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil.
Gilt man mit einem Strafbefehl als vorbestraft?
Der rechtskräftige Strafbefehl wird immer ins Bundeszentralregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erste Verurteilung aber erst ab 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe – wer darunter bleibt, gilt im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als vorbestraft.
Kann die Strafe nach einem Einspruch höher ausfallen?
Ja. Nach einem unbeschränkten Einspruch kommt es zur Hauptverhandlung, und das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden – es darf auch verschärfen. Wer nur die zu hoch geschätzte Tagessatzhöhe angreifen will, sollte den Einspruch deshalb nach § 410 Abs. 2 StPO auf die Tagessatzhöhe beschränken.
Was kostet ein Einspruch gegen den Strafbefehl?
Der Einspruch selbst kostet nichts. Wird er verworfen oder bleibt erfolglos, trägt der Verurteilte die Verfahrenskosten und die eigenen Anwaltskosten. Bei vollständigem Freispruch übernimmt die Staatskasse die notwendigen Auslagen einschließlich der Verteidigergebühren.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Redaktion stgb.de Zuletzt aktualisiert am 18.07.2026