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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 315c Gefährdung des Straßenverkehrs

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 315c StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 315c StGB bestraft die Gefährdung des Straßenverkehrs: Wer fahruntüchtig (Alkohol, Drogen, Übermüdung, körperliche Mängel) fährt oder eine der „sieben Todsünden" grob verkehrswidrig und rücksichtslos begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die zwei Begehungswege

Fahruntüchtigkeit (Abs. 1 Nr. 1): absolut ab 1,1 Promille, relativ ab 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen – anders als bei § 316 StGB muss eine konkrete Gefahr hinzukommen. Die „sieben Todsünden" (Abs. 1 Nr. 2): u. a. falsches Überholen, Vorfahrtsmissachtung, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Geisterfahrt – jeweils grob verkehrswidrig und rücksichtslos.

Strafmaß und Folgen

Bis fünf Jahre oder Geldstrafe; fahrlässige Begehung und fahrlässige Gefährdung bis zwei Jahre. § 315c StGB ist Katalogtat des § 69 StGB: Die Fahrerlaubnis wird regelmäßig entzogen (Sperrfrist!). Die konkrete Gefahr verlangt einen „Beinahe-Unfall" – bloß abstrakt gefährliches Fahren fällt unter § 316 StGB oder das OWi-Recht. Für illegale Rennen gilt seit 2017 der eigene § 315d StGB, der schon die Teilnahme bestraft.

Häufige Fragen zu § 315c StGB

Was ist der Unterschied zwischen § 315c und § 316 StGB?
Beide erfassen die Trunkenheitsfahrt – § 316 StGB als abstraktes Delikt (bis 1 Jahr) ohne weitere Voraussetzungen, § 315c StGB (bis 5 Jahre) verlangt zusätzlich eine konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte, den „Beinahe-Unfall". Beide führen regelmäßig zur Entziehung der Fahrerlaubnis.
Was sind die „sieben Todsünden" im Straßenverkehr?
Die in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgezählten groben Verstöße: Vorfahrtsmissachtung, falsches Überholen, falsches Fahren an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen/Kreuzungen/Bahnübergängen, Nichteinhalten der Rechtsfahrpflicht in unübersichtlichen Lagen, Wenden/Rückwärtsfahren auf Autobahnen und das Nichtkenntlichmachen liegengebliebener Fahrzeuge – strafbar bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Handeln mit konkreter Gefährdung.
Ab wann ist man fahruntüchtig?
Absolut ab 1,1 Promille – ohne weiteren Beweis. Relativ ab 0,3 Promille, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen (Schlangenlinien, verzögerte Reaktionen). Auch Drogen, Medikamente und Übermüdung können fahruntüchtig machen; unter 0,5 Promille ohne Auffälligkeiten bleibt es bei der Straflosigkeit, ab 0,5 greift die OWi des § 24a StVG.

Änderungsprotokoll zu § 315c StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.