Rechner
Verjährungsrechner für Straftaten
Straftaten verjähren nach festen Fristen (§ 78 StGB) — je nach Strafdrohung in 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren. Wählen Sie Delikt und Tatzeitpunkt: Der Rechner zeigt die gesetzliche Frist und das rechnerische Fristende.
Ergebnis
- Gesetzliche Frist
- 5 Jahre
- Rechnerisches Fristende
- —
- Stand heute
- —
Wichtig: Ermittlungsmaßnahmen unterbrechen die Frist (sie beginnt neu, § 78c StGB), bei Sexualdelikten an Minderjährigen ruht sie bis zum 30. Geburtstag des Opfers (§ 78b StGB). Das rechnerische Fristende gilt daher nur, wenn keine dieser Besonderheiten eingreift — im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
Wie die Verjährung funktioniert
Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach der Höchststrafe des Delikts (§ 78 StGB): 3 Jahre bei Höchststrafen bis zu einem Jahr, 5 Jahre bis fünf Jahre Höchststrafe, 10 Jahre bis zehn Jahre, 20 Jahre bei über zehn Jahren und 30 Jahre bei lebenslanger Strafdrohung. Mord verjährt nie. Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB) — deshalb verjährt Totschlag nach 20 Jahren. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat.
Jede erste Vernehmung, Durchsuchungsanordnung, Anklage oder ein Strafbefehl unterbricht die Verjährung — sie beginnt komplett neu, maximal bis zum Doppelten der gesetzlichen Frist (absolute Verjährung, § 78c StGB). Details zu allen Fristen erklärt unsere Seite zu § 78 StGB; nach der Verurteilung gilt die separate Vollstreckungsverjährung des § 79 StGB.