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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 211 Mord

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 211 StGB einfach erklärt

§ 211 StGB regelt den Mord — die schwerste Form der vorsätzlichen Tötung. Anders als beim Totschlag nach § 212 kommt beim Mord mindestens ein sogenanntes Mordmerkmal hinzu, etwa Heimtücke, Habgier oder niedrige Beweggründe.

Die Strafe ist zwingend: lebenslange Freiheitsstrafe — einen Strafrahmen wie bei anderen Delikten gibt es nicht.

Häufige Fragen zu § 211 StGB

Welche Strafe droht bei Mord nach § 211 StGB?
Mord wird zwingend mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist frühestens nach 15 Jahren möglich (§ 57a StGB).
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Beide sind vorsätzliche Tötungen. Mord (§ 211) setzt zusätzlich ein Mordmerkmal voraus — z. B. Heimtücke, Habgier oder Verdeckungsabsicht. Fehlt ein solches Merkmal, liegt Totschlag nach § 212 StGB vor.
Verjährt Mord?
Nein. Mord ist die einzige Straftat im deutschen Recht, die nicht verjährt (§ 78 Abs. 2 StGB).

Änderungsprotokoll zu § 211 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.