Kurz erklärt: Die Vorschrift bestimmt, wer als Täter einer Straftat gilt: wer sie selbst begeht, wer sie durch einen anderen begehen lässt (mittelbare Täterschaft) und wer sie gemeinschaftlich mit anderen ausführt (Mittäterschaft).
Voraussetzungen
- Alleintäter: Wer die Tat eigenhändig und selbst verwirklicht.
- Mittelbarer Täter: Wer die Tat durch einen anderen begeht, etwa indem er einen ahnungslosen oder unterlegenen Menschen als Werkzeug benutzt.
- Mittäter: Wer die Tat gemeinschaftlich mit anderen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und arbeitsteilig ausführt; jeder wird als Täter bestraft.
Bedeutung
Die Vorschrift unterscheidet die Täterschaft von der bloßen Teilnahme (Anstiftung nach § 26 StGB oder Beihilfe nach § 27 StGB). Bei der Mittäterschaft wird jedem Beteiligten der Tatbeitrag der anderen zugerechnet, sodass jeder für das gesamte Geschehen einsteht, auch wenn er nur einen Teil selbst ausgeführt hat.
Praxis
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme entscheidet oft über das Strafmaß und ist in Ermittlungsverfahren regelmäßig umstritten. Wesentliches Kriterium ist, ob jemand die Tat als eigene wollte und maßgeblichen Einfluss auf das Geschehen hatte (Tatherrschaft).