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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 56 Strafaussetzung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 56 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 56 StGB regelt die Strafaussetzung zur Bewährung: Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden zur Bewährung ausgesetzt, wenn eine günstige Sozialprognose besteht; Strafen bis zu zwei Jahren nur zusätzlich bei besonderen Umständen in Tat und Persönlichkeit. Über zwei Jahren ist Bewährung ausgeschlossen – die vielzitierte „Zwei-Jahres-Grenze".

Wie Bewährung funktioniert

Die Strafe wird verhängt, aber nicht vollstreckt. Das Gericht bestimmt eine Bewährungszeit von zwei bis fünf Jahren und kann Auflagen (Geldzahlung, Schadenswiedergutmachung) und Weisungen (Bewährungshelfer, Therapie, Kontaktverbote) erteilen. Wer die Bewährungszeit übersteht, dessen Strafe wird erlassen; wer erneut straffällig wird oder Auflagen beharrlich verletzt, muss mit dem Widerruf rechnen – dann wird die Strafe doch vollstreckt, zusätzlich zur neuen.

Prognose entscheidet

Kern ist die Erwartung, dass der Verurteilte künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht: stabile Arbeit, soziales Umfeld, Erstverbüßer-Status und Therapie-Bereitschaft sprechen dafür, einschlägige Vorstrafen und laufende Bewährungen dagegen. Bei Strafen ab sechs Monaten kann die Verteidigung der Vollstreckung zudem entgegenhalten, dass die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet.

Häufige Fragen zu § 56 StGB

Bis zu welcher Strafe gibt es Bewährung?
Bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe – aber nur bei günstiger Sozialprognose, und über einem Jahr müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen (§ 56 Abs. 2 StGB). Bei mehr als zwei Jahren ist eine Aussetzung zur Bewährung gesetzlich ausgeschlossen.
Gilt man mit einer Bewährungsstrafe als vorbestraft?
Ja. Die Verurteilung wird ins Bundeszentralregister und ab der maßgeblichen Höhe (über 90 Tagessätze bzw. 3 Monate) auch ins Führungszeugnis eingetragen – „auf Bewährung" ändert daran nichts, nur die Vollstreckung wird ausgesetzt.
Wann wird die Bewährung widerrufen?
Vor allem bei neuen Straftaten in der Bewährungszeit, daneben bei beharrlichem Verstoß gegen Auflagen und Weisungen oder Entziehung von der Bewährungsaufsicht (§ 56f StGB). Dann wird die ausgesetzte Strafe vollstreckt – zusätzlich zur Strafe für die neue Tat.

Änderungsprotokoll zu § 56 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.