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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluß von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluß solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 287 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 287 StGB bestraft die unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung. Erfasst wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen veranstaltet, sowie wer für solche Veranstaltungen wirbt.

Voraussetzungen

  • Öffentliche Lotterie oder Ausspielung: Es handelt sich um eine öffentliche Lotterie oder um die Ausspielung beweglicher oder unbeweglicher Sachen.
  • Fehlende Erlaubnis: Der Täter veranstaltet sie ohne behördliche Erlaubnis, etwa indem er Spielverträge anbietet oder entsprechende Angebote annimmt.
  • Alternativ Werbung: Erfasst ist auch, wer für solche unerlaubten Lotterien oder Ausspielungen wirbt.

Strafmaß

Das unerlaubte Veranstalten wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer lediglich dafür wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Verwandt ist § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel).

Praxis

Die Vorschrift unterstellt Lotterien und Ausspielungen einer behördlichen Erlaubnispflicht. Sie erfasst etwa nicht genehmigte Tombolas oder Verlosungen mit Gewinnabsicht und stellt bereits die Werbung dafür unter Strafe.

Häufige Fragen zu § 287 StGB

Was ist eine Ausspielung?
Eine Ausspielung ist eine der Lotterie ähnliche Veranstaltung, bei der nicht Geld, sondern bewegliche oder unbewegliche Sachen als Gewinn verlost werden, etwa bei einer Tombola.
Ist schon die Werbung strafbar?
Ja. Wer für eine ohne Erlaubnis veranstaltete öffentliche Lotterie oder Ausspielung wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Braucht jede Verlosung eine Erlaubnis?
Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis. Wer sie ohne diese Erlaubnis veranstaltet, macht sich nach § 287 StGB strafbar.

Änderungsprotokoll zu § 287 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.