Kurz erklärt: Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Erfasst ist weit mehr als der Faustschlag: Auch das Abschneiden der Haare, das heimliche Beibringen von Substanzen oder das Zufügen erheblicher psychischer Beeinträchtigungen mit körperlichen Auswirkungen kann Körperverletzung sein.
Voraussetzungen
- Körperliche Misshandlung: eine üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
- Gesundheitsschädigung: das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands – etwa Prellungen, Infektionen oder eine ärztlich relevante psychische Erkrankung.
- Vorsatz; die fahrlässige Körperverletzung ist gesondert in § 229 StGB geregelt.
Strafmaß
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. Deutlich strenger sind die Qualifikationen: gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB, z. B. mit Waffe oder gemeinschaftlich) mit sechs Monaten bis zehn Jahren und schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) bei gravierenden Dauerfolgen.
Praxis
Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 StGB), sofern die Staatsanwaltschaft nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht – bei häuslicher Gewalt geschieht das regelmäßig. Eine Einwilligung schließt die Strafbarkeit aus, solange die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB), etwa beim Sport oder bei ärztlichen Eingriffen.