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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 267 Urkundenfälschung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 267 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Urkundenfälschung begeht, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte bzw. verfälschte Urkunde gebraucht. Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt – vom Arbeitszeugnis über den Kaufvertrag bis zum Attest.

Die drei Tathandlungen

  • Herstellen einer unechten Urkunde: Die Urkunde stammt scheinbar von jemand anderem als dem wirklichen Aussteller – etwa die gefälschte Unterschrift unter einem Vertrag.
  • Verfälschen einer echten Urkunde: Der Inhalt einer bestehenden Urkunde wird nachträglich verändert – etwa die Note im Zeugnis.
  • Gebrauchen: Die unechte oder verfälschte Urkunde wird dem zu Täuschenden zugänglich gemacht.

Wichtig: Die schriftliche Lüge ist keine Urkundenfälschung – eine inhaltlich falsche, aber vom richtigen Aussteller stammende Erklärung bleibt „echt".

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen – gewerbsmäßig oder als Bande – sechs Monate bis zehn Jahre. Für Gesundheitszeugnisse, technische Aufzeichnungen und beweiserhebliche Daten gelten die §§ 268 ff. StGB, für die Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB.

Praxis

Klassische Fälle: gefälschte Unterschriften auf Verträgen oder Vollmachten, manipulierte Zeugnisse bei Bewerbungen, gefälschte Impf- oder Testnachweise, verfälschte Testamente im Erbstreit. Schon der Gebrauch einer von Dritten gefälschten Urkunde ist selbstständig strafbar.

Häufige Fragen zu § 267 StGB

Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Nach § 267 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; gewerbsmäßige oder bandenmäßige Fälschung wird mit sechs Monaten bis zehn Jahren bestraft. Auch der bloße Gebrauch einer gefälschten Urkunde ist strafbar.
Ist eine inhaltlich falsche Erklärung eine Urkundenfälschung?
Nein. Die „schriftliche Lüge" – eine unwahre, aber vom echten Aussteller stammende Erklärung – ist keine Urkundenfälschung, denn die Urkunde ist echt. Strafbar kann sie aber als Betrug (§ 263 StGB) oder nach Spezialvorschriften wie § 278 StGB (unrichtige Gesundheitszeugnisse) sein.
Ist das Unterschreiben für einen anderen strafbar?
Wer mit fremdem Namen unterschreibt, stellt eine unechte Urkunde her – auch mit mündlicher Erlaubnis bleibt das riskant. Zulässig ist nur die offene Stellvertretung („i. V."). Die verdeckte Unterschrift mit fremdem Namen erfüllt regelmäßig den Tatbestand des § 267 StGB, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr dient.

Änderungsprotokoll zu § 267 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.