Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 44 Fahrverbot

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 44 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, neben einer Freiheits- oder Geldstrafe ein Fahrverbot zu verhängen. Für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten darf der Verurteilte dann keine Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen.

Voraussetzungen

  • Verurteilung wegen einer Straftat: Das Fahrverbot setzt eine Verurteilung zu Freiheits- oder Geldstrafe voraus.
  • Dauer: Es kann für einen Monat bis zu sechs Monaten angeordnet werden, für alle oder nur bestimmte Fahrzeugarten.
  • Kein zwingender Verkehrsbezug: Das Fahrverbot kommt auch bei Taten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fahren in Betracht, wenn es zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint.

Bedeutung

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe. Anders als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; der Führerschein wird nur vorübergehend amtlich verwahrt. Nach Ablauf der Verbotsfrist darf wieder gefahren werden, ohne dass eine neue Fahrerlaubnis nötig ist. In bestimmten Verkehrsstraftaten (etwa § 315c oder § 316 StGB) ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt.

Praxis

Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft. Bei mehreren Fahrverboten laufen die Fristen nacheinander. Für Betroffene ist wichtig, den Führerschein rechtzeitig abzugeben, weil die Verbotsfrist sonst erst später zu laufen beginnt.

Häufige Fragen zu § 44 StGB

Wie lange kann ein Fahrverbot dauern?
Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann für einen Monat bis zu sechs Monaten verhängt werden, und zwar für Kraftfahrzeuge jeder oder nur einer bestimmten Art.
Ist das Fahrverbot dasselbe wie der Entzug des Führerscheins?
Nein. Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis erhalten und der Führerschein wird nur vorübergehend verwahrt. Bei der Entziehung nach § 69 StGB wird die Fahrerlaubnis dagegen aufgehoben und muss neu beantragt werden.
Ab wann läuft die Frist des Fahrverbots?
Die Verbotsfrist beginnt, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.

Änderungsprotokoll zu § 44 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.