Zum Inhalt springen
stgb.de

Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 201 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt auf einen Tonträger aufnimmt oder eine solche Aufnahme gebraucht bzw. Dritten zugänglich macht, macht sich strafbar – ebenso, wer Gespräche mit einem Abhörgerät belauscht. Heimliche Mitschnitte sind in Deutschland also grundsätzlich verboten.

Typische Fälle

Das heimlich aufgenommene Personalgespräch, der Mitschnitt des Telefonats „zur Sicherheit", die Sprachmemo vom Streit mit dem Nachbarn oder Ex-Partner. Nicht erfasst ist das öffentlich gesprochene Wort (Rede, lautstarker Streit auf offener Straße). Auch das Weitergeben fremder rechtswidriger Aufnahmen ist strafbar.

Strafmaß und Folgen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; für Amtsträger gilt ein erhöhter Rahmen. Verfolgt wird auf Antrag. Praktisch mindestens ebenso wichtig: Heimliche Aufnahmen sind vor Gericht regelmäßig unverwertbar – wer Beweise für Mobbing oder Drohungen sichern will, sollte deshalb auf Zeugen und schriftliche Kommunikation setzen statt auf den heimlichen Mitschnitt, der ihn selbst strafbar macht.

Häufige Fragen zu § 201 StGB

Darf ich ein Gespräch oder Telefonat heimlich aufnehmen?
Nein. Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht – auch wenn Sie selbst am Gespräch teilnehmen. Zulässig ist die Aufnahme nur mit Einwilligung aller Beteiligten.
Kann ich heimliche Aufnahmen vor Gericht als Beweis verwenden?
In aller Regel nicht – rechtswidrige Aufnahmen unterliegen meist einem Beweisverwertungsverbot, und ihre Vorlage kann Sie selbst strafbar machen. Nur in extremen Ausnahmefällen (etwa Notwehr-ähnliche Lagen bei schweren Erpressungen) wägen Gerichte anders ab.
Ist das Abhören von Gesprächen ohne Aufnahme strafbar?
Ja, wer das nichtöffentlich gesprochene Wort mit einem Abhörgerät belauscht, fällt ebenfalls unter § 201 StGB. Das bloße Lauschen an der Tür ohne technische Hilfsmittel ist dagegen nicht von dieser Norm erfasst.

Änderungsprotokoll zu § 201 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.