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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 303a Datenveränderung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 303a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 303a StGB stellt die Datenveränderung unter Strafe. Erfasst wird, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Die Vorschrift ist das digitale Gegenstück zur Sachbeschädigung.

Voraussetzungen

  • Daten: Betroffen sind Daten im Sinne von § 202a Absatz 2 StGB, also elektronisch gespeicherte oder übermittelte Daten.
  • Tathandlung: Der Täter löscht, unterdrückt, macht unbrauchbar oder verändert diese Daten.
  • Rechtswidrigkeit: Er handelt ohne Befugnis, also gegen den Willen des Verfügungsberechtigten.

Strafmaß

Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Für die Vorbereitung gilt § 202c StGB entsprechend. Verwandt sind § 303 StGB (Sachbeschädigung) und § 303b StGB (Computersabotage).

Praxis

Die Vorschrift schützt das Interesse an der Unversehrtheit gespeicherter Daten. Praktisch relevant sind etwa das Löschen fremder Dateien, Manipulationen durch Schadsoftware oder die Verschlüsselung von Daten durch Ransomware.

Häufige Fragen zu § 303a StGB

Was schützt § 303a StGB?
Die Vorschrift schützt die Unversehrtheit und Verfügbarkeit gespeicherter oder übermittelter Daten. Sie ist gewissermaßen die Sachbeschädigung für die digitale Welt.
Ist das Löschen fremder Dateien strafbar?
Ja. Wer rechtswidrig fremde Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, erfüllt den Tatbestand des § 303a StGB. Auch der Versuch ist strafbar.
Fällt ein Ransomware-Angriff darunter?
Das Verschlüsseln fremder Daten, sodass der Berechtigte nicht mehr darauf zugreifen kann, kann als Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen unter § 303a StGB fallen, häufig auch neben § 303b StGB.

Änderungsprotokoll zu § 303a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.