Kurz erklärt: Die Vorschrift bestraft den Anstifter, also denjenigen, der einen anderen Menschen vorsätzlich dazu bringt, eine Straftat zu begehen. Der Anstifter wird wie der Täter selbst bestraft.
Voraussetzungen
- Vorsätzliche Haupttat: Es muss eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Tat eines anderen vorliegen, zu der angestiftet wird.
- Bestimmen: Der Anstifter muss beim Täter den Tatentschluss hervorrufen, etwa durch Überreden, Auffordern oder in Aussicht stellen eines Vorteils.
- Doppelter Anstiftervorsatz: Der Anstifter muss sowohl das Hervorrufen des Entschlusses als auch die Vollendung der Haupttat wollen.
Bedeutung
Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, das heißt nach demselben Strafrahmen, den das Gesetz für die angestiftete Tat vorsieht. Anders als der Täter beherrscht er das Geschehen aber nicht selbst, sondern veranlasst nur einen anderen zur Tat. Wer eine bereits entschlossene Person lediglich bestärkt, ist regelmäßig nur Gehilfe nach § 27 StGB.
Praxis
In der Praxis ist häufig streitig, ob jemand den Tatentschluss erst geweckt hat oder ob das Ziel schon feststand. Kommt die Haupttat nicht über den Versuch hinaus, kann auch der Anstifter nur wegen versuchter Beteiligung nach § 30 StGB in Betracht kommen. Der Anstifter muss die angestiftete Tat in ihren wesentlichen Zügen umrissen haben.