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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 26 Anstiftung

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 26 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift bestraft den Anstifter, also denjenigen, der einen anderen Menschen vorsätzlich dazu bringt, eine Straftat zu begehen. Der Anstifter wird wie der Täter selbst bestraft.

Voraussetzungen

  • Vorsätzliche Haupttat: Es muss eine vorsätzlich und rechtswidrig begangene Tat eines anderen vorliegen, zu der angestiftet wird.
  • Bestimmen: Der Anstifter muss beim Täter den Tatentschluss hervorrufen, etwa durch Überreden, Auffordern oder in Aussicht stellen eines Vorteils.
  • Doppelter Anstiftervorsatz: Der Anstifter muss sowohl das Hervorrufen des Entschlusses als auch die Vollendung der Haupttat wollen.

Bedeutung

Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, das heißt nach demselben Strafrahmen, den das Gesetz für die angestiftete Tat vorsieht. Anders als der Täter beherrscht er das Geschehen aber nicht selbst, sondern veranlasst nur einen anderen zur Tat. Wer eine bereits entschlossene Person lediglich bestärkt, ist regelmäßig nur Gehilfe nach § 27 StGB.

Praxis

In der Praxis ist häufig streitig, ob jemand den Tatentschluss erst geweckt hat oder ob das Ziel schon feststand. Kommt die Haupttat nicht über den Versuch hinaus, kann auch der Anstifter nur wegen versuchter Beteiligung nach § 30 StGB in Betracht kommen. Der Anstifter muss die angestiftete Tat in ihren wesentlichen Zügen umrissen haben.

Häufige Fragen zu § 26 StGB

Welche Strafe droht dem Anstifter?
Der Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, also nach demselben Strafrahmen wie derjenige, der die Tat selbst ausführt.
Mache ich mich strafbar, wenn ich jemanden zu einer Straftat überrede?
Ja. Wer einen anderen vorsätzlich dazu bestimmt, eine vorsätzliche rechtswidrige Tat zu begehen, ist als Anstifter strafbar. Voraussetzung ist, dass die Haupttat zumindest versucht wird.
Ist Anstiftung dasselbe wie Beihilfe?
Nein. Der Anstifter ruft den Tatentschluss erst hervor und wird wie der Täter bestraft. Der Gehilfe unterstützt nur eine bereits geplante Tat und erhält nach § 27 StGB eine gemilderte Strafe.

Änderungsprotokoll zu § 26 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.