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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

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Verständlich erklärt

§ 49 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift regelt technisch, wie eine Strafe gemildert wird, wenn ein Gesetz auf sie verweist. Sie legt fest, um welchen Betrag sich Höchst- und Mindestmaß der angedrohten Strafe verringern.

Voraussetzungen

  • Verweis im Gesetz: Die Milderung greift nur, wenn eine andere Vorschrift sie vorschreibt oder zulässt, etwa beim Versuch nach § 23 StGB oder bei Beihilfe nach § 27 StGB.
  • Milderung nach Absatz 1: An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren; bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des Höchstmaßes erkannt werden, und erhöhte Mindestmaße ermäßigen sich nach einer festen Staffel.
  • Milderung nach Ermessen (Absatz 2): Verweist ein Gesetz hierauf, kann das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß heruntergehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Bedeutung

Die Norm ist eine reine Berechnungsvorschrift und selbst kein eigener Straftatbestand. Sie kommt an vielen Stellen des Strafrechts zur Anwendung und sorgt für einen einheitlichen Maßstab, wie sich der Strafrahmen verschiebt, wenn ein Milderungsgrund eingreift.

Praxis

In der Praxis entscheidet die Anwendung des § 49 StGB oft erheblich über das mögliche Strafmaß, weil sie das obere und untere Ende des Rahmens absenkt. Ob und in welchem Umfang gemildert wird, prüft das Gericht anhand der jeweils verweisenden Vorschrift. Für Betroffene kann das Vorliegen eines Milderungsgrundes den Unterschied zwischen Freiheits- und Geldstrafe ausmachen.

Häufige Fragen zu § 49 StGB

Was bewirkt eine Strafmilderung nach § 49 StGB?
Sie senkt den Strafrahmen ab. Nach Absatz 1 tritt etwa an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, und bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden.
Wann wird nach § 49 StGB gemildert?
Die Milderung greift nur, wenn eine andere Vorschrift auf § 49 StGB verweist, etwa beim Versuch, bei Beihilfe oder bei bestimmten persönlichen Merkmalen.
Kann statt Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden?
Ja. Verweist das Gesetz auf § 49 Abs. 2 StGB, kann das Gericht bis zum gesetzlichen Mindestmaß heruntergehen oder anstelle einer Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe erkennen.

Änderungsprotokoll zu § 49 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.