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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 239b Geiselnahme

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 239b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Geiselnahme bestraft, wer einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Anders als beim erpresserischen Menschenraub steht hier die qualifizierte Drohung im Vordergrund, nicht notwendig eine Erpressung.

Voraussetzungen

  • Tathandlung: Entführen oder Sichbemächtigen eines Menschen.
  • Nötigungsabsicht: Nötigung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung.
  • Qualifizierte Drohung: Drohung mit Tod, schwerer Körperverletzung (§ 226 StGB) oder Freiheitsentziehung von über einer Woche.

Strafmaß

Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Über die Verweisung gelten § 239a Absatz 2 bis 4 StGB entsprechend: minder schwere Fälle nicht unter einem Jahr; bei wenigstens leichtfertig verursachtem Tod lebenslange Freiheitsstrafe oder nicht unter zehn Jahren; sowie die Möglichkeit der Strafmilderung bei tätiger Reue.

Praxis

Typische Fälle sind Geiselnahmen zur Durchsetzung von Forderungen, etwa bei Banküberfällen oder in Haftanstalten. Der Unterschied zu § 239a StGB liegt im Nötigungsziel: hier eine beliebige Handlung, dort speziell eine Erpressung.

Häufige Fragen zu § 239b StGB

Worin liegt der Unterschied zum erpresserischen Menschenraub?
Bei der Geiselnahme wird das Opfer zu einer beliebigen Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Beim erpresserischen Menschenraub nach § 239a StGB dient die Tat gezielt einer Erpressung.
Welche Drohung ist erforderlich?
Erforderlich ist die Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer.
Gilt auch hier die tätige Reue?
Ja. Über die Verweisung auf § 239a Absatz 4 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter das Opfer freilässt oder sich ernsthaft darum bemüht.

Änderungsprotokoll zu § 239b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.