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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 56b Auflagen

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.

(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.

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Verständlich erklärt

§ 56b StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Die Vorschrift erlaubt es dem Gericht, dem zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten Auflagen zu erteilen. Diese dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht, nicht der Kontrolle der künftigen Lebensführung.

Voraussetzungen

  • Zweck der Genugtuung: Auflagen sollen dem Ausgleich des begangenen Unrechts dienen.
  • Zumutbarkeit: An den Verurteilten dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
  • Mögliche Auflagen: Schadenswiedergutmachung, Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse oder sonstige gemeinnützige Leistungen.

Bedeutung

Auflagen sind vom Charakter her strafähnlich und stellen einen Ausgleich für die Tat dar. Die Wiedergutmachung des Schadens hat dabei Vorrang: Eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, an die Staatskasse oder sonstige Leistungen soll nur angeordnet werden, soweit sie einer Wiedergutmachung nicht entgegensteht.

Praxis

Bietet der Verurteilte von sich aus angemessene Leistungen an, sieht das Gericht in der Regel vorläufig von Auflagen ab, wenn deren Erfüllung zu erwarten ist. Von den Auflagen zu unterscheiden sind die Weisungen nach § 56c StGB, die auf die künftige Lebensführung zielen. Werden Auflagen gröblich oder beharrlich verletzt, kann dies nach § 56f StGB zum Widerruf der Bewährung führen.

Häufige Fragen zu § 56b StGB

Welche Auflagen kann das Gericht bei Bewährung erteilen?
Das Gericht kann anordnen, den Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse zu zahlen oder sonstige gemeinnützige Leistungen zu erbringen.
Was ist der Unterschied zwischen Auflagen und Weisungen?
Auflagen nach § 56b StGB dienen der Genugtuung für das begangene Unrecht. Weisungen nach § 56c StGB sollen dagegen dem Verurteilten helfen, künftig keine Straftaten mehr zu begehen.
Was passiert, wenn ich eine Auflage nicht erfülle?
Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Auflagen kann nach § 56f StGB zum Widerruf der Strafaussetzung und damit zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe führen.

Änderungsprotokoll zu § 56b StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.