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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 16 Irrtum über Tatumstände

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 16 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 16 StGB betrifft den Tatbestandsirrtum. Wer bei der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Der Täter weiß dann nicht, dass er etwas Verbotenes tut. Eine Bestrafung wegen einer Vorsatztat scheidet in diesem Fall aus.

Voraussetzungen

  • Unkenntnis eines Tatumstands: Der Täter kennt bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
  • Folge: kein Vorsatz: Ohne Kenntnis der maßgeblichen Umstände fehlt der Vorsatz, die Tat kann nicht als Vorsatztat bestraft werden.
  • Fahrlässigkeit bleibt möglich: Wer den Irrtum bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können, kann wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden, sofern diese unter Strafe steht.

Bedeutung

Vorsatz setzt voraus, dass der Täter weiß, was er tut. Wer sich über einen wesentlichen Tatumstand irrt, handelt nicht mit dem für die Vorsatzstrafbarkeit nötigen Wissen. Nimmt der Täter irrig Umstände an, die nur ein milderes Gesetz erfüllen würden, wird er nur nach dem milderen Gesetz bestraft.

Praxis

Klassisches Beispiel: Jemand nimmt beim Verlassen eines Restaurants versehentlich den fremden, aber gleich aussehenden Mantel mit, den er für den eigenen hält. Da er das fremde Eigentum nicht kennt, fehlt der Vorsatz für einen Diebstahl.

Häufige Fragen zu § 16 StGB

Was ist ein Tatbestandsirrtum?
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Dann handelt er nicht vorsätzlich.
Bleibt man bei einem solchen Irrtum völlig straffrei?
Nicht unbedingt. Die Bestrafung wegen einer Vorsatztat entfällt, eine Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit kann aber bestehen bleiben, wenn das Gesetz sie vorsieht.
Was gilt, wenn man irrig einen milderen Umstand annimmt?
Nimmt der Täter irrig Umstände an, die nur einen milderen Tatbestand erfüllen würden, wird er nach § 16 Abs. 2 StGB nur nach dem milderen Gesetz bestraft.

Änderungsprotokoll zu § 16 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.