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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 265 Versicherungsmißbrauch

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 265 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Wer eine versicherte Sache beschädigt, zerstört oder verschwinden lässt, um an die Versicherungsleistung zu kommen, macht sich strafbar – und zwar schon vor der eigentlichen Betrugshandlung. Die Vorschrift greift jedoch nur, wenn nicht bereits ein vollendeter Versicherungsbetrug nach § 263 StGB vorliegt.

Voraussetzungen

  • Versicherte Sache: Die Sache muss gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versichert sein.
  • Tathandlung: Beschädigen, Zerstören, Beeinträchtigen der Brauchbarkeit, Beiseiteschaffen oder Überlassen an einen anderen.
  • Absicht: Der Täter will sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung verschaffen.
  • Subsidiarität: Die Tat darf nicht bereits nach § 263 StGB (Betrug) strafbar sein.

Strafmaß

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (Absatz 2). Wird gegenüber der Versicherung tatsächlich abgerechnet, tritt der vorrangige Betrug nach § 263 StGB in den Vordergrund.

Praxis

Typische Fälle sind das vorgetäuschte Verschwinden versicherter Gegenstände oder die Selbstbeschädigung, etwa an Fahrzeugen. § 265 StGB erfasst die Vorbereitungshandlung, bevor der eigentliche Leistungsantrag gestellt wird.

Häufige Fragen zu § 265 StGB

Was ist der Unterschied zum Versicherungsbetrug?
§ 265 StGB erfasst schon die Manipulation der versicherten Sache in Bereicherungsabsicht. Erst wenn tatsächlich getäuscht und abgerechnet wird, greift der vorrangige Betrug nach § 263 StGB. Deshalb ist § 265 StGB gegenüber dem Betrug subsidiär.
Ist der Versuch strafbar?
Ja. Absatz 2 stellt ausdrücklich auch den Versuch unter Strafe.
Genügt es, die Sache nur beiseitezuschaffen?
Ja. Neben Beschädigen und Zerstören nennt das Gesetz auch das Beiseiteschaffen oder Überlassen an einen anderen, sofern dies in der Absicht geschieht, Versicherungsleistungen zu erlangen.

Änderungsprotokoll zu § 265 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.