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Strafgesetzbuch · Allgemeiner Teil

§ 78 Verjährungsfrist

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 78 StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: § 78 StGB regelt die Verfolgungsverjährung: Nach Ablauf bestimmter Fristen darf eine Straftat nicht mehr verfolgt werden. Die Fristen richten sich nach der Strafdrohung – nur Mord (§ 211 StGB) und Völkermord verjähren nie.

Die Fristen

Höchststrafe des DeliktsVerjährungsfristBeispiele
Lebenslange Freiheitsstrafe30 JahreRaub mit Todesfolge (§ 251 StGB), Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
Mehr als 10 Jahre20 JahreTotschlag (§ 212 StGB), Raub (§ 249 StGB), schwere Brandstiftung
Mehr als 5 bis 10 Jahre10 JahreGefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), schwerer Diebstahl (§ 243 StGB)
Mehr als 1 bis 5 Jahre5 JahreDiebstahl (§ 242 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB)
Alle übrigen3 JahreBeleidigung (§ 185 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Schwarzfahren (§ 265a StGB)
Verjährungsfristen nach § 78 StGB (Stand: Juli 2026)

Beginn, Ruhen, Unterbrechung

Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat. Strafschärfungen für besonders schwere Fälle bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB) – deshalb verjährt auch der Totschlag trotz der lebenslangen Strafdrohung des § 212 Abs. 2 StGB bereits nach 20 Jahren. Eine schnelle Orientierung bietet unser Verjährungsrechner. Bei Sexualdelikten an Minderjährigen ruht die Verjährung bis zum 30. Geburtstag des Opfers (§ 78b StGB). Ermittlungsmaßnahmen wie die Bekanntgabe des Verfahrens, Durchsuchungsbeschlüsse oder Anklage unterbrechen die Verjährung – sie beginnt dann neu, höchstens aber bis zum Doppelten der gesetzlichen Frist (absolute Verjährung). Von der Verfolgungs- zu unterscheiden ist die Vollstreckungsverjährung (§ 79 StGB) für bereits verhängte Strafen.

Häufige Fragen zu § 78 StGB

Wann verjähren Straftaten in Deutschland?
Je nach Strafdrohung in 3, 5, 10, 20 oder 30 Jahren (§ 78 StGB): Beleidigung nach 3 Jahren, Diebstahl und Betrug nach 5, gefährliche Körperverletzung nach 10, Raub nach 20, Totschlag nach 30 Jahren. Mord verjährt niemals.
Warum werden Jahrzehnte alte Missbrauchstaten noch verfolgt?
Bei Sexualdelikten an Minderjährigen ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b StGB) – die Frist beginnt also erst dann zu laufen. Bei schwerem Missbrauch können Taten so noch 50 Jahre und länger nach der Tat verfolgt werden.
Kann die Verjährung gestoppt werden?
Ja, durch Unterbrechung: erste Vernehmung, Durchsuchungsanordnung, Haftbefehl oder Anklage lassen die Frist neu beginnen (§ 78c StGB). Absolute Grenze ist das Doppelte der gesetzlichen Frist – spätestens dann ist die Verfolgung ausgeschlossen.

Änderungsprotokoll zu § 78 StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.