- 1.
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dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2.
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eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
- 
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2.
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zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3.
- 
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
 
					





