- 1.
-
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2.
-
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- 1.
-
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2.
-
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3.
-
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.