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Strafgesetzbuch · Besonderer Teil

§ 244a Schwerer Bandendiebstahl

Stand: 17.07.2026 Quelle: gesetze-im-internet.de (amtlich) Täglich auf Änderungen geprüft

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) (weggefallen)

Hinweis: Diese Seite wird täglich automatisch aus der amtlichen XML-Publikation des Bundesamts für Justiz aktualisiert. Keine Rechtsberatung.

Verständlich erklärt

§ 244a StGB einfach erklärt

Kurz erklärt: Der schwere Bandendiebstahl kombiniert die Merkmale des schweren Diebstahls oder Wohnungseinbruchdiebstahls mit dem bandenmäßigen Handeln. Strafbar ist, wer einen Diebstahl unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB als Mitglied einer Diebes- oder Raubbande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Voraussetzungen

  • Grunddelikt: Diebstahl unter Regelbeispielen des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB oder Fälle des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 StGB (etwa mit Waffen oder Wohnungseinbruch).
  • Bande: Mitgliedschaft in einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat.
  • Mitwirkung: Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds.

Strafmaß

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Absatz 2). Absatz 3 ist weggefallen.

Praxis

Die Norm erfasst organisierte Einbruchs- und Diebstahlsbanden. Sie verschärft den Rahmen gegenüber dem einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) und dem Bandendiebstahl nach § 244 StGB erheblich, weil professionelle, arbeitsteilige Strukturen als besonders gefährlich gelten.

Häufige Fragen zu § 244a StGB

Was ist eine Bande im Sinne dieser Vorschrift?
Ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden haben. Für die Tat muss ein weiteres Bandenmitglied mitwirken.
Wodurch unterscheidet sich § 244a StGB vom Bandendiebstahl nach § 244 StGB?
§ 244a StGB setzt zusätzlich zum bandenmäßigen Handeln die Merkmale eines schweren Diebstahls oder Wohnungseinbruchdiebstahls voraus und hat deshalb einen deutlich höheren Strafrahmen.
Wie hoch ist die Mindeststrafe?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Änderungsprotokoll zu § 244a StGB

Seit Beginn unserer täglichen Überwachung wurde diese Vorschrift nicht geändert. Änderungen werden hier dauerhaft dokumentiert — auf Wunsch auch per E-Mail.